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Recht auf Vergessen
Author
Janina Kröger, Mi, 29. Jul. 2020
in Aktuelles

Recht auf Vergessen

Google muss negative Suchergebnisse nicht generell löschen

Bestimmt haben Sie auch schon einmal Ihren Namen gegoogelt. Hat die Suchmaschine daraufhin einen Beitrag ausgespuckt, den Sie dort lieber nicht sehen würden? Sie möchten ihn löschen lassen? Auch wenn grundsätzlich ein Recht auf Vergessen existiert, hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden: Google muss nicht unbedingt löschen. 

Wir fassen zusammen, was das neue Urteil genau bedeutet.

Was ist das Recht auf Vergessen?

Damit wir das neue Urteil für Sie einordnen können, müssen Sie zunächst einmal wissen, was es mit dem Recht auf Vergessen oder auch dem Recht auf Vergessenwerden auf sich hat. Festgeschrieben ist dieses Recht in der DSGVO. Grundsätzlich ist die europäische Datenschutzgrundverordnung dazu da, um personenbezogene Daten besser zu schützen. Und personenbezogene Daten sind eben auch das, was Google so über Sie findet.

Wörtlich steht in Artikel 17 der DSGVO, dass „betroffene Personen Anspruch darauf haben, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden“. Und weiter heißt es, dass ein Verantwortlicher, also der, der die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht hat, denjenigen, der diese Daten verarbeitet, dazu auffordern muss, diese Daten zu löschen.

Theoretisch würde das bedeuten: Wenn Sie in der Suchmaschine einen Link zu einem Beitrag finden, in dem Sie erwähnt werden, könnten Sie Google dazu auffordern, dass er den Betreiber der Webseite zum Löschen auffordert. Aber funktioniert das auch in der Praxis?

Eine junge Frau nutzt ihren Laptop. Hat sie im Internet ein Recht auf Vergessen? Bild: Unsplash/Daria Nepriakhina

Sie suchen bei Google nach Ihrem Namen und es erscheint ein negativer Eintrag? Haben Sie in diesem Fall ein Recht auf Vergessen? Bild: Unsplash/Daria Nepriakhina

Google: Antrag auf Löschung existiert

Tatsächlich gibt es einen Antrag auf Entfernen von Suchergebnissen nach europäischem Datenschutzrecht. Wenn Sie einen Link aus der Google-Trefferliste entfernen lassen wollen und dazu den besagten Antrag ausgefüllt haben, ist erst einmal Geduld angesagt. Und dann?

Wenn Sie Glück haben, erfüllt Google Ihren Wunsch. Wenn Sie Pech haben, reagiert der Suchmaschinenbetreiber entweder gar nicht oder lehnt den Antrag ab. Und was dann? Dann haben Sie noch die Möglichkeit, den Datenschutzbeauftragten Ihres Bundeslandes zu kontaktieren.

Bringt auch das nichts, hilft nur der Weg vors Gericht. Sie wollen dafür weder Zeit noch Geld investieren? Verständlich. Zwei Kläger waren jetzt hartnäckiger und sind vor den Bundesgerichtshof gezogen. Die alles entscheidende Frage: Muss Google Einträge aus der Trefferliste löschen?

Urteil: Google muss nicht generell löschen

Die unbefriedigende Antwort am Ende der Verhandlung lautet: Jein. Der BgH hat in einem Urteil entschieden, dass es auf den Einzelfall ankommt. Dabei ist abzuwägen, was schwerer wiegt – das Löschungsinteresse des Betroffenen oder das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Hier spielen auch das Recht auf freie Meinungsäußerung und auf das Internet als ein Ort des freien Zugangs zu Informationen mit hinein.

Ein Beispiel für solche Fälle finden Sie auch bei uns im Blog. Ausführlich berichten wir in einem Beitrag über eBay-Kleinanzeigen-Betrug. Dabei nennen wir selbst zwar keine Namen, unsere Leser hinterlassen aber immer wieder Kommentare, in denen sie von ihren Erfahrungen berichten. Und manchmal werden in diesen Kommentaren auch Namen und E-Mail-Adressen genannt.

Die Entscheidung liegt dann bei uns: Namen und Adressen entfernen oder veröffentlichen? Letztlich siegt auch bei uns das Interesse der Öffentlichkeit. Der Schutz der Verbraucher vor den Betrügern hat Vorrang. Über Google lassen sich die genannten Namen und Adressen dann auffinden.

EuGH muss über Wahrheitsgehalt verhandeln

Letztlich hat auch noch der Wahrheitsgehalt der verlinkten Information ein Wörtchen mitzureden. Aber wer entscheidet, was wahr ist und was nicht? Darauf hatte der Bundesgerichtshof auch keine Antwort und hat einen der beiden Kläger an den Europäischen Gerichtshof verwiesen.

Dort muss jetzt weiter verhandelt werden. Eine möglichst allgemeingültige Entscheidung muss her, wie sich die Betreiber von Suchmaschinen zu verhalten haben, wenn nicht klar ist, ob die Informationen auf den verlinkten Internetseiten stimmen oder nicht.

Zusätzlich muss der EuGH ein allgemeines Vorgehen zur Verwendung von Bildern festlegen. Hierbei lautet die Frage: Wann darf die Suchmaschine Bilder der Betroffenen zeigen?

Recht auf Vergessen – mit eigenen Daten kein Problem

Sie sehen: So einfach ist es mit dem Recht auf Vergessen beziehungsweise dem Recht auf Vergessenwerden also nicht. Und auch der PC-SPEZIALIST in Ihrer Nähe kann Ihnen leider nicht dabei helfen, unangenehme Treffer aus der Google-Suche zu entfernen.

Wenn es aber darum geht, dass Ihre Daten nicht in die falschen Hände geraten oder aber verloren gehen, ist unser Profi sehr wohl der richtige Ansprechpartner. Er stattet Ihre Geräte zum Beispiel mit einem wirkungsvollen Antiviren-Schutz aus und kümmert sich um eine Sicherung Ihrer wichtigen Daten. Sie möchten ein altes Gerät verkaufen, ohne dass der neue Besitzer darauf gespeicherte Daten bekommt? Dann hilft Ihnen unsere Fachmann auch dabei, Tabula rasa zu machen und dass Gerät auf Null zu setzen.

Zu seinen umfassenden Dienstleistungen – sowohl für Privatkunden als auch Firmenkunden – informiert Sie der PC-SPEZIALIST in Ihrer Nähe gern. Nehmen Sie einfach Kontakt auf!

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